Aktuell: Pflegeversicherung: Defizit deutlich niedriger als im Vorjahr

Die Soziale Pflegeversicherung hat 2005 mit einem Defizit von rund 0,36 Milliarden Euro abgeschlossen. Binnen Jahresfrist halbierte sie damit ihr Defizit um mehr als die Hälfte. 2004 hatte die Unterdeckung bei rund 0,82 Milliarden Euro gelegen, Für 2006 werde mit einem erneuten Defizitrückgang gerechnet, teilte das Bundesgesundheitsministerium mit.

"Die Soziale Pflegeversicherung steht nach wie vor auf einem finanziellen Fundament, das es ermöglicht, den Menschen gute Leistungen zu gewähren", so Ulla Schmidt. "Zum Schlechtreden und zur Panikmache besteht kein Anlass mit diesem Finanzergebnis kann die nötige Reform mit der erforderlichen Sorgfalt und ohne Hektik angegangen werden. Wir werden bis 2007 dafür sorgen, dass die Pflegeversicherung im Interesse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen an neue Herausforderungen angepasst und ihre Finanzierung für die Zukunft nachhaltig gesichert wird."

Hauptursache für die günstigere Entwicklung 2005 ist der Anstieg der Beitragseinnahmen um 4,4 Prozent auf 17,49 Milliarden Euro, insbesondere infolge der Mehreinnahmen aus dem Beitragszuschlag für Kinderlose.

Der Anstieg der Leistungsausgaben um 1,2 Prozent auf 17,86 Milliarden Euro ist wie in den Vorjahren moderat. Hierzu tragen insbesondere Ausgabenrückgänge bei Pflegegeld (-0,8 Prozent) und bei den Leistungen zur Sozialen Sicherung der Pflegepersonen (-3,5 Prozent) bei. Überproportionale Ausgabenanstiege zwischen neun und 25 Prozent sind bei den vom Volumen eher unbedeutenden Leistungsarten Häusliche Verhinderungspflege (Pflegeurlaub), Kurzzeitpflege und zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie im Hilfsmittelbereich zu verzeichnen. Auch die vollstationäre Pflege weist wie in den vergangenen Jahren mit zwei Prozent einen leicht überproportionalen Anstieg aus. Damit setzen sich die Trends einer stärkeren Inanspruchnahme von ambulanten und stationären Sachleistungen im Vergleich zum Pflegegeld fort. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, BMG. Auf der Homepage des BMG finden Sie weitere Informationen zum Thema.)

Altenheim-Rechtsrat: Heime müssen Kosten für Barbetragsverwaltung sozialhilfeberechtigter Bewohner tragen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2005, Az.: 4 B 886/04

Leitsätze:

1. Der Aufwand für die Verwaltung eines an den Pflegebedürftigen gewährten Barbetrages gem. § 21 Abs. 3 BSHG (§ 35 Abs. 2 SGB XII) wird von der Hilfe zur Pflege durch eine vollstationäre Betreuung gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 BSHG (§ 61 Abs. 2 Satz 2 SBG XII) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB X umfasst.

2. Die soziale Betreuung im Sinne von § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XI bezieht sich auf Dienstleistungen, die typischerweise durch die Familie oder sonst nahe stehende Personen eines Hilfebedürftigen wahrgenommen werden und die nun die Einrichtung an deren Stelle für den Pflegebedürftigen wahrzunehmen hat.

3. Der sozialrechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz gilt auch in einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, in dem sich der Sozialhilfeträger zur Erfüllung seiner Hilfeverpflichtung gegenüber dem stationär in der Einrichtung lebenden Hilfebedürftigen der Hilfe eines Dritten bedient.

4. Eine Verpflichtung zur Verwaltung des Barbetrages durch den gesetzlichen Betreuer besteht nicht, weil die Betreuung selbst gegenüber anderen Hilfen nachrangig ist, § 896 Abs. 2 BGB.

Der Rat für die Praxis:

1. Die Verwaltung von Barbeträgen darf Heimbewohnern von Heimträgern nicht extra in Rechnung gestellt werden.

2. Deckung zur Barbetragsverwaltung: Sollten mit den Sozialhilfeleistungsträgern explizit geklärt werden. Sie können in den Versorgungs- bzw. in den Rahmenvertrag aufgenommen werden oder aber man verständigt sich auf eine gesonderte sozialhilferechtliche Finanzierung bei denen, die der Barbetragsverwaltung bedürfen.

3. Das Beste ist: Der Barbetrag wird von Angehörigen oder anderen Personen des Vertrauens verwaltet, die dem Heim lediglich das Geld auszahlen, das sie regelmäßig für den Bewohner benötigen.

(Quelle: ALTENHEIM 04/2006; Rubrik Heimrecht betreut von Prof. Dr. Thomas Klie, Rechtsanwalt unter Mitarbeit von Andreas Klein, Rechtsanwalt, beide Freiburg.)


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